Messverteiler sind lotrecht anzubriengen und sicher zu befestigen.
Ein geeigneter Anbringungsort für Messeinrichtungen ist bereits bei der Planung von Neu- oder Umbauten vorzusehen.
Die Umgebungs- und Montagebedingungen am Anbringungsort sind zu beachten. Vorzugsweise sind Messeinrichtungen in Innenräumen, Zählerräumen oder Zählernischen anzubriengen.
In Gewerbeanlagen und Wohnhausanlagen sind die Türen der Messverteiler bzw. Zählernischen mit einem Einheitsschloss (H 36.000 oder 61005) auszustatten.
Bei Wohnhausanlagen ist zu beachten, dass für jeden Kunden der jederzeitige Zugang zu seinem Zähler möglich sein muss (gemäß Maß- und Eichgesetz BGBl. 152/150).
Die erforderliche freie Tiefe der Bedienungs- und Arbeitsfläche vor dem Zählerverteiler, von mind. 700 mm (gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-2-30), ist sicherzustellen.
Grundsätzlich müssen Räume oder Orte in/an denen Messeinrichtungen angebracht werden nachstehende Forderungen erfüllen:
• jederzeit zugänglich
• trocken
• belüftbar
• ausreichend beleuchtet
• staubfrei (bzw. geeignete Schrankausführung)
• erschütterungsfrei
• frei von chemischen Einflüssen
• Umgebungstemperatur nicht über +30°C
• nicht brand- oder explosionsgefährdet
Ungeeignete Anbringungsorte für Messeinrichtungen sind u.a. jedenfalls:
• Bade-, Wohn- und Schlafräume
• Küchen , Waschküchen
• Toiletten
• Garagen
• feuchte Keller, Scheunen, Stallungen
• Abstellräume, Heu- und Dachböden, Magazine und dergleichen
• Balkone
• Heizräume (Raumtemperatur über +30°C, Heizkessel)
In Zweifelsfällen ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.
Bei der Beurteilung der Raumwidmung werden die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechtes herangezogen.
Bei Nichtbeachtung dieser Hinweise kann die Montage der Mess- und Tarifeinrichtungen nicht erfolgen.