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    1. Allgemeines
    2. Auswahl der Messeinrichtungen
    3. Anbringungsort von Messeinrichtungen
 

 

Allgemeines

Die in diesem Kapitel angegebenen Forderungen bezüglich der Ausführung des Messbereiches, insbesondere des Vorzählerbereiches, sind wesentlicher Bestandteil der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Stromversorgung.

Werden wesentliche Ausführungsmerkmale von Messverteilern, wie z.B. Plombierbarkeit oder Manipulationssicherheit nicht eingehalten, so besteht kein ordnungsgemäßer Zustand für den rechtmäßigen Bezug elektrischer Energie. In derartigen Fällen kann die Montage der Messeinrichtungen nicht vorgenommen werden.

Der durch unsachgemäße Ausführung oder Manipulation verursachte Aufwand für Prüfung oder dergleichen werden dem Kunden oder dem Ausführenden in Rechnung gestellt.

Wird eine Manipulation im Vorzähler- oder Messbereich bzw. an Mess- oder Tarifeinrichtungen festgestellt, erfolgt eine Anzeige wegen "unrechtmäßigem Bezug elektrischer Energie" bzw. eine privatrechtliche Verfolgung.

Die richtige Auswahl der nötigen Mess- und Tarifeinrichtungen kann seitens des Netzbetreibers nur dann erfolgen, wenn vollständige Angaben über die elektrischen Betriebsmittel gemacht werden (siehe Meldewesen bzw. Fertigstellungsmeldung).

Demontagen oder Ummontagen von Messeinrichtungen dürfen nur vom Netzbetreiber oder dessen Beauftragten erfolgen.

Als "Vorsicherung" (Selektivteilsicherung) für die Spannungsversorgung des Lastschaltgerätes (Rundsteuerempfängers) ist ein Überstromschutzorgan mit einem Auslösenennstrom von 10 A und optischer Auslöseanzeige zu verwenden. Der Plombierbare D02-Sicherungslasttrennschalter (Eaton/Schrack) erfüllt diese Bedingungen.

Wichtig ist die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber (mindestens eine Woche vor der gewünschten Messeinrichtungsmontage).

 

 

Übersicht "Strombedarf - Ausführung des Messbereiches"

 

                                   

Anbringungsort von Messeinrichtungen

Messverteiler sind lotrecht anzubriengen und sicher zu befestigen.

Ein geeigneter Anbringungsort für Messeinrichtungen ist bereits bei der Planung von Neu- oder Umbauten vorzusehen.

Die Umgebungs-  und Montagebedingungen am Anbringungsort sind zu beachten. Vorzugsweise sind Messeinrichtungen in Innenräumen, Zählerräumen oder Zählernischen anzubriengen.

In Gewerbeanlagen und Wohnhausanlagen sind die Türen der Messverteiler bzw. Zählernischen mit einem Einheitsschloss (H 36.000 oder 61005) auszustatten.

Bei Wohnhausanlagen ist zu beachten, dass für jeden Kunden der jederzeitige Zugang zu seinem Zähler möglich sein muss (gemäß Maß- und Eichgesetz BGBl. 152/150).

Die erforderliche freie Tiefe der Bedienungs- und Arbeitsfläche vor dem Zählerverteiler, von mind. 700 mm (gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-2-30), ist sicherzustellen.

Grundsätzlich müssen Räume oder Orte in/an denen Messeinrichtungen angebracht werden nachstehende Forderungen erfüllen:

• jederzeit zugänglich
• trocken
• belüftbar
• ausreichend beleuchtet
• staubfrei (bzw. geeignete Schrankausführung)
• erschütterungsfrei
• frei von chemischen Einflüssen
• Umgebungstemperatur nicht über +30°C
• nicht brand- oder explosionsgefährdet

Ungeeignete Anbringungsorte für Messeinrichtungen sind u.a. jedenfalls:

• Bade-, Wohn- und Schlafräume
• Küchen , Waschküchen
• Toiletten
• Garagen
• feuchte Keller, Scheunen, Stallungen 
• Abstellräume, Heu- und Dachböden, Magazine und dergleichen 
• Balkone
• Heizräume (Raumtemperatur über +30°C, Heizkessel)

In Zweifelsfällen ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

Bei der Beurteilung der Raumwidmung werden die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechtes herangezogen.

Bei Nichtbeachtung dieser Hinweise kann die Montage der Mess- und Tarifeinrichtungen nicht erfolgen.