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Anschlussvereinbarung Zur Errichtung eines Netzzugangsvertrages ist eine vollständig ausgefüllte Anschlussvereinbarung/Anschlussdatenblatt notwendig. Dieser sind für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderliche Unterlagen und Nachweise beizuschließen (TAEV, Teil I Pkt. 3) (Datenblatt Netzrückwirkungen ). Anschlussvereinbarung bzw. Anschlussdatenblatt ist notwendig bei: Neuerrichtung von elektrischen Anlagen, Änderung des Hausanschlusses bzw. Vorzählerbereichs, Änderungen von Mess-, Schalt- u. Steuereinrichtungen, wesentlichen Änderungen bzw. Erweiterungen gemäß ETG und ETV, Änderungen der tariflichen Bezugsgrößen, Anschluss von Betriebsmitteln, die die Bedingungen der TAEV, Teil III nicht einhalten, Anschluss von Ersatz(Not)stromversorgungsanlagen. Entsprechen die geplanten Installationsarbeiten den nachstehenden Kriterien, so kann die Anlage sofort fertiggestellt und fertiggemeldet werden bei: Kein Anschluss von Geräten, die in Bezug auf Netzrückwirkungen beurteilt werden müssen (TAEV, Teil III), Baustellenanlagen ohne Kran, mit Anschlusswerten kleiner 5 kW, Anlagenzusammenlegungen oder Trennungen ohne Änderung des Anschlusswertes, Anlagenerweiterungen um weniger als 5 kW Anschlusswert.Anderenfalls ist vor Beginn der Installationsarbeiten eine Anschlussvereinbarung/Anschlussdatenblatt auszufertigen. Alle technischen Fragen sind mit dem zuständigen Netztechniker bzw. dem zuständigen technischen Berater zu klären.
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