Allgemeines zum Tarif:  

Das Tarifsystem unterscheidet grundsätzlich Basistarif und Zusatztarife.

Basistarif: Bis zu einem Nennstrom von 50 A (NZHS) wird eine reine Verbrauchsmessung installiert. Ab einer Nennstromstärke von 63 A (NZHS) wird eine Verbrauchs- und Leistungsmessung vorgesehen. Ab 80 A Nennstromstärke ist generell eine halbindirekte Messung (Wandlermessung) erforderlich.

Zusatztarif (UL): Im Zusatztarif wird grundsätzlich nur eine Verbrauchsmessung installiert. Die Anwendung eines Zusatztarife ist an eine Basistarifanlage gebunden und kann maximal mit einer Nennstromstärke von 125 A (ab 80 A als Wandlermessung ausgeführt) angewendet werden. Zusatztarifanwendungen über einem Nennstrom von 125 A sind unzulässig und müssen im Basistarif betrieben werden.

 

Zuordnung der Netzebene (NE):

Die Netzebene wird durch die Eigentumsgrenze zwischen den Kundenanlage und dem Verteilernetz definiert.

Grundsätzlich wird die Netzebene vom Netzbetreiber nach den Maktregeln bestimmt.

NE7 = Versorgung aus dem Niederspannungsverteilungsnetz (Niederspannungsmessung)

NE6 = Versorgung über Privatkabel aus der Trafo-Station  (Niederspannungsmessung, tatsächliche 1/4-h-Leistung mindestens 100kW)

NE5 = Versorgung aus dem Mittelspannungsnetz  (Hochspannungsmessung,  tatsächliche 1/4-h-Leistung mindestens 400kW)

    

 

Netzbereitstellungsentgelt

Zur technischen Fixierung des Ausmaßes der Netznutzung ist es in Neuanlagen und bei wesentlicher Änderung/Erweiterung von bestehenden Anlagen notwendig, Vorzähler- bzw. Nachzählerhauptsicherungen zu verwenden, die fabriksmäßig so ausgeführt sind, dass die maximal einsetzbare Nennstromstärke nicht verändert werden kann. Das heißt es dürfen nur Sicherungselemente Größe II (25A), D0-Sicherungslasttrennschalter bzw. Leitungsschutzschalter und "Tarifschalter" verwendet werden.

Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes:

  • Beim NZHS-System bis 50 A Nennstromstärke wird das Netzbereitstellungsentgelt  nach dem Nennstrom der maximal einsetzbaren Nachzählerhauptsicherung ermittelt. Bei Anlagen mit Nennstromstärken über 50 A und bei Wandlermessungen, erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgelt  nach der gemessenen 1/4 h -– Leistung.    

Die detaillierten Regelungen sind den "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (AVB) der Netz Oberösterreich GmbH"   zu entnehmen  

 

 

Zählpunktvergabe (Messung)

  • Grundsätzlich wird jedem Kunden je Bedarfsart (Basis- oder Zusatztarif) nur ein Zählpunkt zugewiesen.
  • In der Netzebene 7 sind zusätzlich Zählpunkte für unterbrechbare Lieferung möglich.
  • Für Wohnungsanlagen können  für Allgemeinanlagen (Allgemeinanlagen, Lift, Heizung, Garage, u. dgl.) auf Grund des Mietrechtsgesetzes zusätzliche "Basistarif Zählpunkte"  zugewiesen werden. Diese Festlegung wird im Einzelfall vom Kundenanlagentechniker getroffen.

    

 

Für den Basistarif ist im Normalfall eine Nachzählerhauptsicherung mit einer Nennstromstärke von 25 A vorzusehen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die maximal einsetzbare Sicherungsnennstromstärke als Grundlage für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgeltes herangezogen wird.

Deshalb ist ein entsprechendes Sicherungs-System (z.B. Diazed Gr. II -> maximal 25 A einsetzbar) oder D0-Sicherungslasttrennschalter bzw. Leitungsschutzschalter zu wählen.

Jede Anlage darf nur einen Basistarif und damit nur eine Messeinrichtung für den Basistarif aufweisen.

Anlagen, die eine NZHS-Nennstromstärke kleiner 25 A benötigen, sind als Sonderanlagen mit der Energie AG, vor deren Ausführung, zu vereinbaren.

 

Basistarif

Für den Basistarif ist mindestens eine Nachzählerhauptsicherung mit einer Nennstromstärke von 25 A vorzusehen.

Jede Anlage darf nur einen Basistarif und damit nur eine Messeinrichtung für den Basistarif aufweisen.

Anlagen, die eine NZHS-Nennstromstärke kleiner 25 A benötigen, sind als Sonderanlagen mit dem jeweiligen Netzbetreiber, vor deren Ausführung, zu vereinbaren.

Zur technischen Fixierung des Ausmaßes der Netznutzung sind in Neuanlagen und bei wesentlicher Änderung/Erweiterung von bestehenden Anlagen,  Nachzählerhauptsicherungen zu verwenden, die fabriksmäßig so ausgeführt sind, dass die maximal einsetzbare Nennstromstärke nicht verändert werden kann. Das heißt es dürfen nur Sicherungselemente Größe II, D0-Sicherungslasttrennschalter bzw. Leitungsschutzschalter und "Tarifschalter"  verwendet werden. 

 
Da die Nennstromstärke des der Messeinrichtung zugeordneten Überstromschutzorganes (in Anlagen ohne Leistungsmessung) zur Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes herangezogen wird, ist es wichtig die Nennstromstärke (bei Sicherungselementen die maximal einsetzbare Sicherungsnennstomstärke) nur so groß als nötig zu wählen.
 

Zusatztarif "Heißwasser"

Heißwasserspeicher im Zusatztarif müssen direkt angeschlossen sein (keine Steckvorrichtung).

Die Aufheizzeiten sind im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber (Anschlussvereinbarung) festzulegen.

Bei einem Leistungsbedarf von über 3,5 kW muss an Drehstrom angeschlossen werden.

Soll eine Nacht-Tag-Umschaltung vorgesehen werden, so wird die Verwendung eines Umschaltrelais mit automatischer Rückstellung empfohlen.

 

Zusatztarif "Speicherheizung + Heißwasser"

Für die Dimensionierung von Heizungsanlagen ist eine Wärmebedarfsberechnung möglichst nach ÖNORM M 7500 bzw. nach ÖNORM B 8135 erforderlich.

Bei Speicheröfen mit einer Gesamtleistung über 7 kW ist eine automatische Aufladesteuerung (Rückwärtssteuerung) erforderlich.

Bei Mehrfamilienhäusern ist der Gesamtanschlusswert der Speicherheizgeräte maßgebend. In der Regel wird in diesen Fällen eine zentrale Aufladesteuerung mit mehreren Gruppensteuergeräten installiert.  

Dezentrale Speicheröfen einer Anlage dürfen nur über ein, bei Leistungen über 20 kW über mehrere Tarifschütze (Fernschalter) angeschlossen werden.

Bei der Inbetriebsetzung von Speicherheizanlagen mit zeitabhängiger Aufladeautomatik muss der Errichter der elektrischen Anlage zugegen sein.

Vor Beginn der Heizperiode sollte eine Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, insbesondere der Aufladesteuerung, erfolgen. Beispiele für Schaltungen von Elektrospeicherheizungen sind den Tarifschaltungen zu entnehmen.

Über die  Freigabe- und Sperrzeiten gibt der jeweilige Netzbetreiber bzw. dessen Tarifunterlagen Auskunft.

 

Zusatztarif  "Allgemeine Anwendung"

Grundsätzlich sind alle, nicht im Basistarif angeschlossenen Betriebsmittel, in einer Anwendungsart der "unterbrechbaren Lieferung" zu betreiben. Dafür ist ausnahmslos eine Tarif-Steuereinrichtung (Rundsteuerempfänger/Tarifschütz) vorzusehen. 

Betriebsmittel die in einem Tarif „unterbrechbare Lieferung“ betrieben werden, müssen entweder direkt oder über eine Sondersteckvorrichtung angeschlossen sein. Diese Sondersteckvorrichtungen müssen für 230 V Nennspannung den Schutzkontakt in 10-Uhr-Stellung und für 400 V Nennspannung den Schutzkontakt in 3-Uhr-Stellung aufweisen.

 

Zusatztarif "Wärmepumpe"

Für Wärmepumpen ist der Tarif "unterbrechbare Lieferung - Wärmepumpe" vorgesehen.

Es ist zu beachten, dass Wärmepumpen dabei immer über einen Tarifschütz zu betreiben sind . Wärmepumpen die im Tarif "unterbrechbare Lieferung" betrieben werden sollen, müssen direkt angeschlossen sein.

Ob für Wärmepumpenanlagen, deren Stromversorgung für die Steuerung nicht unterbrochen werden darf, eine Tarifschaltung vorgesehen ist siehe "Tarifschaltungen".

Im Meldewesen (Anschlussvereinbarung) ist unter "unterbrechbare Lieferung" die Wärmepumpe anzugeben. Dies ist wichtig da der Netzbetreiber für die Wärmepumpe ein spezielles Rundsteuerempfänger-Relais vorsehen muss.

Über die Freigabe- und Sperrzeiten gibt der jeweilige Netzbetreiber bzw. dessen Tarifunterlagen Auskunft. 

 

Downloads zu Allgemeine Bedingungen / Preisblätter / Technische Betriebsbedingungen / Informationsblätter - Kundeninformation zum geöffneten Strommarkt