Vor Beginn der Installationsarbeiten ist in jedem Fall entsprechend §98 ElWG eine Anschlussvereinbarung mit den entsprechenden Angaben und Beilagen an den Netzbetreiber zur Beurteilung bzw. Genehmigung zu senden. Dazu gehören z.B. der Lageplan, eine einpolige Darstellung der elektrischen Einrichtungen und Angaben über die technischen Daten der eingesetzten und geplanten Betriebsmittel sowie die Betriebsweise der Erzeugungsanlage.  

 

Neuerrichtung und Erweiterung einer Erzeugungsanlage 

Vor Beginn der detaillierten Projektierung einer Erzeugungs- oder Speicheranlage ist unbedingt mit dem Netzbetreiber schriftlich über Meldewesen Kontakt aufzunehmen. Der Netzbetreiber kann Änderungen und Ergänzungen an den geplanten oder bestehenden Anlagen fordern, wenn dies für den Netzbetrieb technisch notwendig ist. 

Im Falle eines neu erforderlichen Netzanschlusspunktes wird dieser vom Netzbetreiber gemeinsam mit dem Anschlusswerber festgelegt. Der Netzbetreiber legt auf Grund der Netzdaten die maximal mögliche Einspeiseleistung fest. Niederspannungs-Erzeugungsanlagen dürfen einphasig bis maximal 3,68 kVA Nennscheinleistung angeschlossen werden. 

Für die elektrotechnische Planung und Errichtung von Erzeugungsanlagen ist die OVE E 8101 maßgeblich. 

 

Änderungen einer bestehenden Erzeugungsanlage 

Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise folgende Änderungen: 

  • Tausch Wechselrichter ohne Leistungssteigerung 

  • Tausch Drehstrom-Generator ohne Leistungssteigerung 

  • Tausch der externen Netzentkupplung 

  • Änderung von Volleinspeisung auf Überschusslieferung 

  • Änderung von Überschusslieferung auf Volleinspeisung 

  • Leistungsreduktion 

  • Nachrüstung Stromrichter für Drehstromgenerator 

  • Nachrüstung Batterie-Energie-Speicheranlage an einem Hybridwechselrichter  

 

Maximalkapazität 

Die Maximalkapazität (Engpassleistung) ist die maximal mögliche Erzeugungsleistung hinter dem Netzanschlusspunkt und legt das Regelungs – und Schutzkonzept fest. Diese berechnet sich aus der Stromrichterleistung der PV + (ggf.) rotierende Generatoren Engpassleistung (z.B. Wasserkraft) + (ggf.) Stromrichterleistung bei AC-Speichern. 

AC-Speicher werden immer zur Maximalkapazität hinzugerechnet, egal ob dieser ins öffentliche Netz einspeist oder nicht. 

 

Netzzugangszusage 

Bevor Parallelbetriebsanlagen ins öffentliche Netz einspeisen können, muss der Netzbetreiber eine Beurteilung der Betriebsauswirkungen (Spannungsanhebung) durchführen. 

Für die Beurteilung sind dem Netzbetreiber diverse Angaben zur Parallelbetriebsanlage schriftlich mitzuteilen. 

 

Diese Angaben/Informationen sind durch einen Marktpartner (Anlagenplaner/Anlagenerrichter) mittels "Meldewesen" zu übermitteln. 

 

Nach erfolgter Beurteilung wird die schriftliche "Zusage für den Netzzugang" an den Anlagenbetreiber übermittelt. 

 

Entkupplungsstelle 

Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Entkupplungsschutzeinrichtung hat die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei Netzausfall oder Netzstörungen vom Netz zu trennen und damit die Sicherheit bei Arbeiten am Netz zu gewährleisten (keine Rückspeisung ins Netz). Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden. Sie muss jedoch immer für die maximale Zu- bzw. Abschaltlast geeignet und überprüfbar sein. Details zur Entkupplungsstelle sind in Pkt. 4.2.5.3 NICHT SYNCHRONE ERZEUGER – PV und 4.2.5.4 SYNCHRONE ERZEUGER – GENERATOREN dargestellt. 

 

Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle 

Die Schutzeinrichtungen haben die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzwerten sofort vom Netz zu trennen. Sie beziehen sich nicht auf Funktionen des Generatorschutzes. 

 

Schaltstelle (jederzeit zugänglich) 

Die Schaltstelle muss aus Sicherheitsgründen jederzeit für den Netzbetreiber zugänglich sein. Die Schaltstelle muss Trennfunktion und ein entsprechendes Lastschaltvermögen aufweisen. Sie kann mit der Entkupplungsstelle identisch sein. Details zur Schaltstelle sind in Pkt. 4.2.5.3 NICHT SYNCHRONE ERZEUGER – PV und 4.2.5.4 SYNCHRONE ERZEUGER – GENERATOREN dargestellt. 

 

Inbetriebsetzung 

Die Inbetriebsetzung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber ist berechtig bei der Prüfung der technischen Einrichtung anwesend zu sein und einen dokumentierten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zu verlangen. 

 

Netzzugangs- und Betriebsführungs-Vertrag 

Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist ein Netzzugangs- und Betriebsführungs-Vertrag abzuschießen. 

 

 

Tarifliche Regelungen und Ausführungshinweise 

Umschaltung der Einspeisung auf unterschiedliche Tarife bzw. Anlagen 

Aus tariflichen Gründen ist die Umschaltung von Erzeugungsanlagen (Nichtsynchrone und Synchrone Erzeuger) zwischen verschiedenen Haushalten oder Tarifen nicht zulässig! 

 

Umrüstung von Voll- auf Überschusseinspeisung:  

  • Aus tariflichen Gründen ist der Umbau einer Voll-Einspeiseanlage auf Überschuss-Einspeisung zulässig! 

  • Die Förderrichtlinien lassen die Umstellung nur nach Ablauf des Förderungszeitraumes zu! 

  • Der vom Netzbetreiber vergebene Einspeise-Zählpunkt bleibt erhalten, der Bezugs-Zählpunkt der Einspeiseanlage wird stillgelegt!