[4.2.5.3] Nicht synchrone Erzeuger - PV
AllgemeinesUnter diesen Pkt. der Ausführungsbestimmungen fallen alle Erzeugungsanlagen, die über einen Stromrichter am Drehstromnetz angeschlossen und betrieben werden.
Entkupplungsstelle und SchaltstelleFür nicht synchrone Anlagen mit einer Maximalkapazität ≤ 30 kVA kann eine "Selbsttätig wirkende Freischaltstelle" (SWF – ehemals elektronische Netzfreischaltstelle ENS) vorgesehen werden. Diese ist in der Regel im Stromrichter integriert. Zudem ist für diese Anlagen keine jederzeit zugängliche Schaltstelle erforderlich (Erleichterung der allgemeinen Bestimmungen aus Pkt. 4.2.5.2). Anlagen mit einer Maximalkapazität über 30 kVA sind jedenfalls mit einem zentralen (externen) Netzentkupplungsschutz auszuführen (siehe Pkt. 4.2.5.6 Zentraler Netzentkupplungsschutz). Zudem ist für diese Anlagen eine jederzeit zugängliche Schaltstelle erforderlich (analog den allgemeinen Bestimmungen aus Pkt. 4.2.5.2). Inselbetriebsfähige Parallelbetriebsanlagen mit einer Ersatzstromversorgung sind entsprechend Pkt. 4.2.5.3.2 auszuführen.
Schaltstelle (jederzeit zugänglich - Maximalkapazität über 30 kVA)Bei Anlagen mit Kabelanschluss ist diese in der Regel durch die vorhandenen Schalteinrichtungen des Netzbetreibers (z.B. im Kabelverteiler) gegeben. Für Anlagen mit Freileitungsanschluss muss eine Schaltstelle entsprechend TOR Erzeuger (vom Anlagenerrichter) aufgebaut werden. Erleichterung der allgemeinen Bestimmungen aus Pkt. 4.2.5.2. |
Tarifliche Regelungen und AusführungshinweiseAusführungsbeispiele für NICHT SYNCHRONE ERZEUGER (PV) |




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