Allgemeines

 

 

Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse sind zeitlich befristete Anschlüsse. Auch bei widerholter Herstellung  z.B. bei Jahrmärkten, ist die Herstellung des Anschlusses ans öffentliche Versorgungsnetz kann erst nach schriftlicher Meldung mittels Anschlussvereinbarung (durch einen gewerblich befugten Elektroinstallateur) beim Netzbetreiber erfolgen. Auf eine zeitgerechte Kontaktnahme ist zu achten.

 

Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse sind zeitlich befristete Anlagen. Sie  gelten als „temporäre Anschlüsse“ gemäß Systemnutzungs-Entgelte-VO.