Zugangsmöglichkeiten zum Dachständer bei Dächern mit Photovoltaikanlagen 

 

 

Werden nicht begehbare Aufbauten (insbesondere Photovoltaikmodule) auf einem Dach angebracht, muss der Zugang zum Dachständer weiterhin möglich sein.


Deshalb ist es erforderlich dem Netzbetreiber eine jederzeitige Zugangsmöglichkeit zum Dachständer – in Form eines Korridors (für Dachauflegeleitern) – zu gewährleisten.


Eine entsprechende Regelung ist in den „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilnetz (AVB) der Netz Oberösterreich GmbH“ Pkt. V „Grundinanspruchnahme“ und Pkt. VIII „Betrieb und Instandhaltung“ enthalten.

 


Um die Zugänglichkeit von Dachständern sicherzustellen, müssen daher folgende Rahmenbedingungen vom Netzkunden eingehalten werden.  

  • Im Radius von mindestens 1,2m um den Dachständer herum, muss eine kreisförmig freie Fläche (Arbeitsraum) vorhanden sein. Ist der Dachständer höher als 1,2m muss dieser Radius mindestens der Höhe des Dachständers entsprechen.

 

  • Der Zugang zum Dachständer muss über einen 1,5m breiten, barrierefreien, lotrechten Korridor von jener Dachtraufe aus erreichbar sein, welche vom Gelände aus über eine Leiter am sichersten (kleinste Höhe, sicherster Stand der Leiter,…) erreichbar ist

 

  • Sind Abspannungen oder Streben am Dachständer montiert, so müssen diese vom Dachständer aus barrierefrei erreichbar sein. Zudem ist ebenfalls eine kreisförmig freie Fläche um die Ankerschraube auf der Dachfläche, in einem Radius von mindestens 1,2m frei zu halten.

 

 

Sowohl die Fläche beim Dachständer, als auch der Korridor dorthin (bzw. zu den Abspannungen oder Streben) kann daher nicht mit Photovoltaikmodulen bedeckt bzw. mit Halteschienen überbaut werden.

 

  Bildvergrößerung