[2.3] PLOMBIERUNG ODER VERSIEGELUNG

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2.3.1 ZIEL DER PLOMBIERUNG ODER VERSIEGELUNG VON KUNDENANLAGE UND ZäHLER

 

2.3.1.1      Aufgabe der Eichplombe am Zähler

Die Eichplomben am Zähler unterliegen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes. Eine Entfernung oder Beschädigung von Eichplomben ist grundsätzlich unzulässig und führt bei Missachtung zur Verrechnung von Erhebungskosten und Eichkosten an den Anlagenbetreiber. Über eine polizeiliche Anzeige wird je nach Sachlage entschieden. Eichplomben dürfen somit weder durch herkömmliche Plomben, noch durch Versiegelungen ersetzt werden.

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   Abb. Eichplombe am Zähler

 

 

 

2.3.1.2      Aufgabe der Verschluss-Plombierung oder –Versiegelung des Vorzählerbereichs

Zur Versiegelung des Vorzählerbereichs von Kundenanlagen stehen dem Netzbetreiber herkömmliche Blei- oder Kunststoff-Plomben sowie rote Versiegelungsplaketten zur Verfügung.

Beim Netzbetreiber registrierte konzessionierte Elektriker haben zudem die Befugnis – vom Netzbetreiber kostenlos beigestellte - firmeneigene Versiegelungsplaketten zum Verschluss des Vorzählerbereichs zu verwenden.

Bei Verwendung dieser firmeneigenen Versiegelungsplaketten sind die Elektriker-Versiegelungs-Richtlinien (siehe Pkt. 2.3.2) zu beachten.

Die Plomben oder Siegel dienen dem Verschluss des Vorzählerbereichs zum Schutz vor unrechtmäßigem Zugriff.

Der Verschluss des Vorzählerbereichs hat folgende Zielsetzungen:

  • Sicherstellung (Fixierung) der ordnungsgemäßen Ausführung der elektrischen Anlage
  • Schutz vor Manipulation -
    • im Vorzählerbereich (unrechtmäßiger Bezug elektrischer Energie)
    • an Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers
    • an tarifrelevanten Bestimmungen des Netzbetreibers
  Abb. Beispiel Versiegelung Vorzählerbereich

Abb.Beispiel Versiegelung Vorzählerbereich

 

 

 

2.3.1.3      Entfernung oder Beschädigung von Verschluss-Plombierungen oder -Versiegelungen

Verschluss-Plomben oder -Versiegelungen dürfen grundsätzlich nur von – beim Netzbetreiber registrierten – konzessionierten Elektrikern oder von Mitarbeitern des Netzbetreibers entfernt und wiederangebracht werden.

Einzig bei Gefahr in Verzug dürfen die Verschluss-Plomben oder –Versiegelungen ohne Verrechnung von Kosten geöffnet werden, wenn der Netzbetreiber davon - unter Angabe des Grundes - unverzüglich verständigt wird.

In jedem anderen Fall werden bei Missachtung der Befugnis zum Öffnen der Vorzähler-Verschluss-Plomben oder –Versiegelungen, dem Kunden die Kosten für die Prüfung des geöffneten Bereiches und die Wiederanbringung des Verschlusses in Rechnung gestellt. Wird bei der Prüfung eine Manipulation festgestellt die einen unrechtmäßigen Bezug elektrischer Energie darstellt, wird in jedem Fall eine polizeiliche Anzeige erstattet.

 

 

 

2.3.2     Versiegelungs-Richtlinien

Nachfolgend werden die Versiegelungs-Richtlinien im Detail erläutert.

Die vom Netzbetreiber kostenlos beigestellten und auf das jeweilige Elektro-Unternehmen individualisierten firmeneigenen Siegel, können via Meldewesen/Adminstration/Siegel-Bestellung angefordert werden. Die Zusendung erfolgt dann immer in Auftrag und auf Rechnung des Netzbetreibers.

Im Zusammenhang mit der Versiegelung oder Verplombung des Vorzählerbereichs ist insbesondere das ETG 1992 zu beachten, bei welchem jede Elektrofachkraft die Pflicht hat bei der Feststellung von Mängeln (auch zufällig) in angemessener Weise zu reagieren (siehe insbesondere „Wesentlicher Mangel“ Pkt. 2.3.2.2 F) und 2.3.2.3 C)). Des Weiteren ist bei "Wesentlicher Änderung" oder "Wesentlicher Erweiterung" lt. ETG 1992 eine Anpassung der Bestands-Kundenanlage an die geltenden TAEV & Ausführungsbestimmungen sowie den Normen und Regeln der Technik auszuführen.

 

2.3.2.1      Erfordernis des Netzbetreibers bei Arbeiten an Kundenanlagen

Nachfolgend werden jene Fälle dargestellt, welche immer eine gemeinsame Abwicklung zwischen Elektriker und Mitarbeiter des Netzbetreibers erfordern dargestellt. In den gelisteten Fällen ist immer zusätzlich zur Anschlussvereinbarung eine terminliche Abstimmung zu den erforderlichen Arbeiten des Netzbetreibers notwendig:

  • Jede Zähler oder / und LSG –
    • Auf-Montage (= jeder Neuanschluss)
    • Um-Montage (z.B. Zählerverteilschrankwechsel, Übersiedlung Baustrom in Fixanlage, Steckleistenwechsel etc.)
    • De-Montage (Zusammenlegung, Entfernung Zusatztarif, Stilllegung Anlage)
  • Jede Erweiterung auf Betriebsstrom der NZHS > 50A (auch wenn Zähler nicht ummontiert werden müsste » Silberstifte erforderlich)
  • Jede Schalthandlung (HAS-Kabel, -Tausch, Zählerverteilschrankwechsel im Kabelnetz …)
  • Alle Anlagen mit Wandlermessung (halbindirekt / indirekt)
  • Parallelbetriebsanlagen > 30 kVA mit externer Netzentkupplung & Wirkleistungsvorgabe

 

 

 

2.3.2.2      Elektriker-Versiegelungs-Richtlinien

 

A)       Im Meldewesen registrierte Elektrotechnik-Konzessionäre (mit aufrechter Gewebeberechtigung) sind zur Versiegelung des Vorzählerbereichsbefugt.

B)       Die Einhaltung gegenständlicher Elektriker-Versiegelungs-Richtlinien ist verbindlich und kann bei wiederholtem Missbrauch zu einem Entzug dieser Berechtigung durch den Netzbetreiber führen.

C)       Die roten Vorzählerbereichs-Siegel dürfen ausschließlich nur an Betriebsmitteln (Hausanschlusssicherung, Panzersicherung, Klemmkasten, Gruppensicherungen …) im Vorzählerbereich sowie an Vorzählerbereichs Abdeckungen verwendet werden.

D)       Eine Weitergabe der Siegel an firmenfremde Personen ist nicht zulässig.

E)        Die Meldepflicht für Arbeiten (Neuanschluss, Erweiterung sowie Änderung) an Kundenanlagen über Anschlussvereinbarungen im Meldewesen bleibt weiterhin aufrecht

  • Folgende Arbeiten sind allerdings von der Meldepflicht Anschlussvereinbarung Arbeiten im Vorzählerbereich bei Elektriker-Selbstversiegelung ausgenommen:
    • Innere Anschlussleitung abändern / tauschen
    • Steigleitungskabel abändern / tauschen
    • Klemmblock Wechsel / Einbau
    • Nachzählerhauptsicherung Wechsel / Einbau
    • Tarifschütz Wechsel
    • Überspannungsableiter Wechsel / Einbau (auch bei halbindirekter Wandlermessung)
    • STÖRUNG Anlage behoben
    • KONTROLLE Steckleiste & Zählerschleife im Zuge Störung/Anbot/etc.
    • Einbau von Betriebsmitteln zur Gesamt-Energieverbrauchs- und Leistungsmessung für Gemeinschaftserzeugungsanlagen

F)        Der Elektriker versiegelt immer selbst den Vorzählerbereich mit seinem firmeneigenen roten Elektrikersiegel. Dies gilt auch dann wenn der Netzbetreiber bei der Inbetriebnahme anwesend ist oder zeitlich unabhängig vom Elektriker die Kundenanlage besucht. Folgende Fälle können auftreten:

  • Verschluss-Plombe oder –Versiegelung von Elektriker selbst geöffnet.
    • Nach ordnungsgemäßer Ausführung und Fertigstellung der Arbeiten » anschließend Elektriker-Versiegelung.
    • Nach positiver Überprüfung (z.B. Öffnung im Zuge Angebotserstellung, im Rahmen einer Störung oder technische Kontrolle an Steckleiste) Vorzählerbereich auf allfällige Mängel » anschließend Elektriker-Versiegelung.
  • Verschluss-Plombe oder –Versiegelung von jemand anderen geöffnet.
    • Nach ordnungsgemäßer Ausführung und Fertigstellung der Arbeiten im Vorzählerbereich » anschließend Elektriker-Versiegelung.
    • Nach Überprüfung (z.B. im Zuge Angebotserstellung, im Rahmen einer Störung oder technische Kontrolle an Steckleiste) Vorzählerbereich auf allfällige Mängel und festgestellter Richtigkeit » anschließend Elektriker-Versiegelung.
    • Es wird ein bereits vorhandener wesentlicher Mangel (unmittelbare Brand- oder Lebensgefahr) entdeckt und in Absprache mit Anlagenbetreiber behoben » anschließend Elektriker-Versiegelung.
    • Es wird ein bereits vorhandener wesentlicher Mangel (unmittelbare Brand- oder Lebensgefahr) entdeckt und Anlagenbetreiber weigert sich den Mangel beheben zu lassen » eine letzte Deeskalationsmöglichkeit stellt MELDUNG an Energierechtsbehörde dar » KEINE Versiegelung!
    • Es wird ein bereits vorhandener unrechtmäßiger Bezug elektrischer Energie entdeckt » Meldung an den Netzbetreiber (Kundenanlagentechnik) » KEINE Versiegelung!

G)       Kann eine Versiegelung aufgrund der kalten Witterung (Haftung des Siegels z.B. bei Dauerfrosttag) nicht durchgeführt werden ist dies im Zuge der Meldepflicht via Anschlussvereinbarung im Meldewesen mitzuteilen.

 

 

 

2.3.2.3      Netzbetreiber-Versiegelungs-Verplombungs-Richtlinien

A)       Bei Neuanlagen (immer Zählermontage Netzbetreiber erforderlich) wird vom Mitarbeiter des Netzbetreibers im Zuge der Zählermontage und Spannungs-Zuschaltung immer auch der Vorzählerbereich durch Sichtprüfung der relevanten Ausführungsbestimmungen kontrolliert » anschließend Elektriker-Versiegelung

B)       Grundsätzlich ist das Elektriker-Siegel mit dem Netzbetreiber-Siegel gleichrangig und fixiert damit den Letztstand der Anlagen-Errichtung. Daher wird das Elektriker Siegel nur in Ausnahme-Fällen (nicht im Beisein des Elektrikers) vom Netzbetreiber durch eine Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung ersetzt. Dies können insbesondere folgende Überprüfungs-Beispiele sein:

  • bei Wiederversiegelung von beschädigten oder teilweise entfernten Elektriker-Siegeln
  • bei Verdacht eines unrechtmäßigen Bezuges elektrischer Energie
  • bei Stichprobe zur normgerechten Ausführung einer Anlage

C)       Mitarbeiter des Netzbetreibers überprüfen grundsätzlich bei fehlenden oder beschädigten Verschluss-Plomben oder -Versiegelungen den Vorzählerbereich und Versiegeln oder Verplomben diesen anschließend. Dabei werden folgende Fälle unterschieden:

  • Nach Überprüfung Vorzählerbereich auf allfällige Mängel und festgestellter Richtigkeit » Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung.
  • Es wird ein bereits vorhandener wesentlicher Mangel (unmittelbare Brand- oder Lebensgefahr) entdeckt und in Absprache Anlagenbetreiber von einem Elektriker behoben » anschließend Elektriker-Versiegelung.
  • Es wird ein bereits vorhandener wesentlicher Mangel (unmittelbare Brand- oder Lebensgefahr) entdeckt und Anlagenbetreiber weigert sich den Mangel beheben zu lassen » eine letzte Deeskalationsmöglichkeit stellt MELDUNG an Energierechtsbehörde dar– KEINE Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung!
  • Es wird ein bereits vorhandener unrechtmäßiger Bezug elektrischer Energie entdeckt » Meldung an Kundenanlagentechnik » KEINE Versiegelung!

D)       Bei Bestandsanlagen und einem gemeinsamen Inbetriebnahme Termin nach Pkt. 2.3.2.1 wird immer der Zähler und ein u.U. vorhandenes LSG durch eine Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung fixiert. Im Zuge dieser Arbeiten wird vom Mitarbeiter des Netzbetreibers immer auch der Vorzählerbereich durch Sichtprüfung der relevanten Ausführungsbestimmungen kontrolliert » anschließend Elektriker-Versiegelung

 

 

 

 

2.3.3     Praktische Ausführung der Versiegelung

2.3.3.1      Verklebung und Handling der Siegel

  • Geeignete Klebefläche auswählen => siehe nachfolgende Versiegelungsbereiche
  • Klebefläche muss Trocken- Staub- & Fett-frei sein
  • Siegel unter „hohem Pressdruck verstreichen“
  • Optimale Siegel Lagerung bei Zimmertemperatur
  • ACHTUNG bei Anlagen im Außenbereich: Haftung der Siegel bei kaltem (Temperaturen < ca. 6°C) metallischen Untergrund unter Umständen problematisch » daher bei Bedenken Meldung bei Netzbetreiber

 

2.3.3.2      Versiegelungsbereiche

Zählerverteilschrank NZHS Bereich-Abdeckung und NZHS

  • KEINE Versiegelung des NZHS Abdeckungs-Bereichs oder der NZHS aus Sicht des Netzbetreibers erforderlich » falls gewünscht Versiegelung mit Elektriker-Nachzählerbereichssiegel

 

 

Zählerverteilschrank Vorzähler-Bereichs-Abdeckung

 

 

  • Abdeckung-Rahmen nach vorne gewinkelt
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  • Abdeckung-Rahmen nach hinten abgewinkelt » über max. 3 cm Spalt zum Verteilertürrahmen
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  • keine Verklebung von Schiebeschrauben
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Zählerverteilerschrank Vorzähler-Bereich-Zählermontageplätze

  • Leere Zählermontageplatte

    • Versiegelung dort wo sinnvoll

    • Wo nicht machbar (zu geringe Aufklebefläche) Verzicht

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  • Zählerklemmdeckel (neue Bauform) incl. Zähler – ggf. Versiegelung durch Elektrotechniker nach Kontrolle Zählersteckleiste oder Steckleisten-Blindabdeckung (alte Bauform)
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